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Betriebskostenabrechnung – Einsichtsrecht des Mieters in Zahlungsbelege

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LG Berlin – Az.: 65 S 196/18 – Urteil vom 13.02.2019

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 13. September 2018 – 8 C 259/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2013. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Abrechnung vom 24. Oktober 2014 (Blatt 35ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen eingesehen, die weitergehend begehrte Einsichtnahme in Zahlungsbelege hat die Klägerin verweigert.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 13. September 2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, zur Zahlung von 1.195,19 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Beklagten kein Einsichtsrecht in Zahlungsbelege für die im Jahr 2013 erbrachten Leistungen zustehe; es komme nicht darauf an, wann die Leistungen in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 18. September 2018 zugestellte Urteil am 11. Oktober 2018 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er meint, die Abrechnung sei unwirksam, weil die Klägerin – wie sich nach Belegeinsicht herausstellte – Betriebskosten teilweise nach dem Abfluss-, teilweise nach dem Leistungsprinzip in die Abrechnung eingestellt habe, ohne dass der „Methodenmix“ für den Beklagten aus der Abrechnung heraus erkennbar war; die Abrechnung sei deshalb nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Er ist der Auffassung, dass er die Richtigkeit der Abrechnung auch hinsichtlich des tatsächlichen Abflusses der in Rechnung gestellten Forderungen müsse prüfen können; gerade in einem Fall wie dem h[…]


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