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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Versicherungsschutz für eine integrierte Schiebetoranlage

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LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 23/16, Urteil vom 31.05.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag Zahlung von 16.439,09 Euro sowie die Feststellung, die Beklagte schulde ihm aus dem Vertrag den Ersatz weiteren Schadens, der ihm infolge eines Sturms am Einfahrtstor des im gehörenden Anwesens entstanden sei.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Wohngebäudeversicherungsvertrag. Zu den versicherten Gefahren gehört auch Sturm. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (VBG 2011) bestimmen unter

„A 1.1.1 Welche Sachen umfasst der Versicherungsschutz?

Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen. Solche Bestandteile können z.B. für das Gebäude maßgefertigte Einbaumöbel und Einbauküchen sein.

Versichert sind auch … […] d) Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen […] .“

Im zugehörigen Versicherungsschein vom 11. April 2011 (Anl. K 4, AS 41) heißt es unter „Versicherungsort“:

„……..

Symbolfoto: v74/Bigstock

Versicherungsschutz besteht für das Wohngebäude einschließlich dazugehörender Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 qm Grundfläche sowie Garagen/Carports.“

Die Nachträge zum Wohngebäude-Versicherungsschein vom 14. September 2012, 16. September 2013 und vom 10. August 2015 (Anl., AS 53, 71, 77) besagen zum „Versicherungsort“:

„……….

Versichert ist das Wohngebäude einschließlich seiner Bestandteile. Versicherungsschutz besteht auch für dazugehörige Garagen und Carports. Mitversichert sind außerdem Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen, sowie dort errichtete Garten- oder Gerätehäuschen bis jeweils 20 qm Grundfläche.“
[…]


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