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Betriebsratsvorsitzender – Kündigung wegen Schraubendiebstahls

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Arbeitsgericht Bonn
Az: 1 BV 47/10
Beschluss vom 21.10.2010

In dem Beschlussverfahren hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2010 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer von der Antragstellerin beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden (Beteiligter zu 3.).
Der 50-jährige Beteiligte zu 3. ist seit 1. August 1980 bei der Antragstellerin als Einrichter/Verfahrensmechaniker beschäftigt. Er genießt als Betriebsratsvorsitzender besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 KSchG.
Am 20. Mai 2010 kam ein ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin, Herr S., gegen 20.00 Uhr während der zweiten Spätschichtpause auf das Unternehmensgelände der Antragstellerin. Er traf in der Nähe des Raucherbereiches einige Mitarbeiter an. Er sprach mit Herrn …. zeigte diesem Schrauben und fragte, ob er ihm diese Schrauben besorgen könne. Der Zeuge …. führte aus: „Ich riskiere nicht meinen Arbeitsplatz, die Zeiten haben sich geändert“.
Gegen Ende der Pause kam der Beteiligte zu 3. aus dem Unternehmensgebäude in den Raucherbereich. Er sprach ebenfalls mit Herrn …. und wurde von ihm darauf angesprochen, ob er ihm die Schrauben besorgen könne. Der Beteiligte begab sich daraufhin in das Magazin, in dem die Schrauben verwahrt sind. Er ließ sich von dem zuständigen Mitarbeiter …. das Magazin aufschließen und gab diesem an, er benötige die Schrauben für eine Maschine in der Gruppe 1. Herr … überreichte dem Beteiligten zu 3. drei Edelstahlschrauben im Werte von insgesamt 0,28 Euro. Herr …. vermerkte dies auf einem Materialschein vom 20. Mai 2010 mit dem Hinweis, dass die Schrauben für die Maschine M 110 verwendet werden sollen. Der Beteiligte zu 3. übergab sodann die drei Imbusschrauben an den ehemaligen Mitarbeiter G., der damit das Firmengelände verließ.
Die Antragstellerin erlangte Kenntnis von diesem Vorfall durch ein anonymes Schreiben, welches ihr am 28. Mai 2010 zuging. Am 28. Mai 2010 befragte die Antragstellerin in ihrem Werk in Rheinbach verschiedene Mitarbeiter. Eine Anhörung des Beteiligten zu 3. fand am Montag den 31. Mai 2010 s[…]


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