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Grunddienstbarkeit – Beseitigung einer Störung des Wegerechts

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AG Gießen, Az.: 49 C 505/15, Urteil vom 25.08.2016

Der Beklagte wird verurteilt, diejenigen Teile des von ihm an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken A und B in C errichteten Gebäudes zu beseitigen, welche das zu Gunsten der Kläger als Eigentümer des Grundstücks B eingetragene Wegerecht in einer Breite von 2,5 Meter über das Grundstück des Beklagten entsprechend der Bewilligung in der Urkunde des Notars E vom 08.05.1998 (UR-Nr.: 75/1998) beeinträchtigen.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, neue Sperrvorrichtungen zu errichten oder sonstige das Wegerecht der Kläger behindernde Maßnahmen vorzunehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Beeinträchtigungen eines Wegerechts.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind jeweils zu 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von C Blatt 3810, Flur 2, Nr. 239/1 eingetragen Grundstücks B. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks A, eingetragen im Grundbuch von C, Blatt 3424, Flur 2, Flurstück 239/2.

Das Grundstück der Kläger ist nur über das Grundstück des Beklagten erreichbar. Zugunsten der Eigentümer des klägerischen Grundstücks ist in Abteilung 2 des Grundbuchs des Grundstücks des Beklagten unter Bezugnahme auf die entsprechende notarielle Vereinbarung der Parteien in dem notariellen Kaufvertrag des Notars E vom 08.05.1998 (UR-Nr.: 75/1998) unter Ziffer VI folgendes Wegerecht eingetragen:

„Ich, [der Beklagte], beantrage, auf dem Blatt des […] in meinem Eigentum stehenden Grundstücks […] Flurstück 239/2 […] für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks […] Flurstück 239/1 das Recht einzutragen, ausgehend von der D entlang der westlichen Grenze meines Grundstücks zum Flurstück 240 bis zum süd-östlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks 240 und zwischen dem vorgenannt[…]


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