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Nebentätigkeitsgenehmigung für den Betrieb einer Gaststätte?

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Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
Az: 6 A 1544/13
Beschluss vom 20.05.2014

Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das beklagte Land habe die vom Kläger beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LBG NRW zu Recht versagt, weil die vom Kläger ausgeübte Nebentätigkeit nach Art und Umfang seine Arbeitskraft so stark in Anspruch nehme, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Betrieb der vom Kläger gepachteten Gaststätte „Die E.     “ ihn regelmäßig mehr als acht Stunden in der Woche beanspruche, sodass der zeitliche Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW nicht eingehalten werde, wonach die Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW in der Regel als erfüllt gelte, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreite. Die Gaststätte sei an sechs Tagen in der Woche von 16.30 Uhr bis mindestens 22.00 Uhr – und darüber hinaus sonntags auch über die Mittagszeit (11.00 bis 14.00 Uhr) – geöffnet. Der Gaststättenbetrieb erfordere e[…]


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