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Teilt der Reiseanbieter dem Reisenden vor Reiseantritt nicht mit, dass das gebuchte Hotel wegen Überbuchung nicht verfügbar ist, so begründet diese Informationspflichtverletzung bereits eine Reisepreisminderung um 10 %. Ist zudem eine überdurchschnittliche und gehobene Verpflegung nach dem Reisevertrag geschuldet und ist die erfolgte Verpflegung lediglich unterdurchschnittlich, so stellt dies einen erheblichen Reisemangel dar, welcher zu einer weiteren Reisepreisminderung in Höhe von 15 % berechtigt (Landgericht Köln, Urteil vom 26.10.2009, Az.: 23 O 435/08).[…]
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