OLG Dresden
Az: 4 U 1017/05
Urteil vom 23.02.2006
Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 5-O-3843/04
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18.05.2005, Az. 5 O 3843/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.752,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und der Beklagte 86 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem Geschäftsführer der insolventen B I GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), Schadenersatz wegen Verletzung des Gesetzes zur Sicherung von Baugeldforderungen (im Folgenden: GSB).
Seinen Klageabweisungsantrag begründet der Beklagte insbesondere mit der fehlenden Baugeldeigenschaft der gewährten Darlehen. Die Sächsische Aufbaubank (im Folgenden: SAB) habe für das Bauprojekt, ein Seniorenwohnheim, Fördermittel bewilligt; aus den Fördermittelbestimmungen ergebe sich, dass das ausgezahlte Geld auch zu anderen Zwecken als zur Bestreitung der reinen Baukosten verwendet werden dürfe. Das Darlehen der Hypo-Vereinsbank (im Folgenden: HVB) über 2,2 Mio DM habe lediglich in Höhe von 900.000,00 DM zur Finanzierung des Bauvorhabens gedient, mit einem Teilbetrag von insgesamt 693.300,00 DM sei ein Darlehen der Dresdner Bank umgeschuldet worden, mit dem der Ankauf des Grundstük-kes finanziert worden sei. In Höhe eines Teilbetrages von 700.000,00 DM sei die Gemeinschuldnerin berechtigt gewesen, weitere Bauvorhaben vorzubereiten und zu planen. Die jeweiligen Kreditverträge seien auch mit Privatpersonen abgeschlossen worden, nicht jedoch mit der Gemeinschuldnerin als Bauträgerin[…]