LG Saarbrücken, Az.: 7 S 25/15, Urteil vom 07.09.2016
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Gründe
I.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte nimmt den Beklagten und Berufungskläger auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung und Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film „…“. Dieser Film wurde am 17.03.2011 über den Internetanschluss des Beklagten Tauschbörsenteilnehmern angeboten.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.04.2011 wurde der Beklagte deswegen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, wegen der erfolgten Urheberrechtsverletzung stehe ihr ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Der ihr entstandene Schaden betrage mindestens 600,00 €. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 €, basierend auf einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, und Ansatz einer 1,0 Gebühr zu erstatten.
Nachdem gegen den Beklagten am 29.01.2015 Versäumnisurteil ergangen war, hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, das Versäumnisurteil vom 06.02.2015 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Symbolfoto: Bernie123/BigstockEr hat bestritten, die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Er hat behauptet, zur fraglichen Zeit sei er nicht zu Hause in … gewesen. Er sei Kasernenschläfer in … gewesen.
Das Amtsgericht Homburg hat das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 mit Urteil vom 23.11.2015, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen gemäß § […]