LG Osnabrück - Az.: 4 S 302/18 - Beschluss vom 26.11.2018
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
II. Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Ãberlegungen leiten:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur vollständigen Rückerstattung des Kaufpreises, nach einer durch den Kläger ausgesprochen Minderung des geleisteten Kaufpreises, wegen eines behaupteten Mangels an einem veräuÃerten Welpen.
Am 04.10.2016 erfolgte eine tierärztliche Wurfabnahme, im Rahmen derer auch der streitgegenständliche Welpe einer allgemeinen Untersuchung unterzogen wurde. Der eingesetzte Veterinärmediziner attestierte, es hätten keine Abweichungen oder Abnormitäten festgestellt werden können. Bei der Untersuchung – u.a der Augen – seien bei dem gesamten Wurf keine Auffälligkeiten festgestellt worden (vgl. Bl. 26 d.A.).
Am 21.10.2016 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Welpen. Es wurde sich auf einen Kaufpreis in Höhe von 850,00 ⬠geeinigt. Die entsprechende Kaufvertragsurkunde beinhaltet die folgende Klausel:
âDer Welpe wird als Familienhund verkauft.â
Sowie die nachfolgende Klausel:
âDer Käufer bescheinigt, den Hund begutachtet und keine Mängel festgestellt zu haben. Er verzichtet darauf, Ansprüche geltend zu machen, die sich auf später in Erscheinung tretende oder festgestellte Mängel oder Krankheiten (erworbene wie erbgebundene), begründen. Ausgenommen hiervon sind Mängel, die innerhalb von 7 Tagen nach Ãbergabe des Hundes von einem Tierarzt festgestellt und attestiert werden, und eindeutig schon vorher beim Verkäufer vorhanden gewesen sind.â
Nach der Ãbergabe des Welpen am 21.10.2016 kam es zu mehrfachen tierärztlichen Behandlungen des Welpen wegen eines diagnostizierten Rolllides sowie einer zu geringen Tränenproduktion (nachfolgend: KCS genannt) der Augen des Welpen. Es wurden tierärztliche Gesamtkosten in Höhe von 1.061,47 ⬠in Rechnung gestellt (vgl. Anlagen K 3-9). Dabei kam es zu der Konsultation verschiedener Tierärzte sowie einer Mehrfachbehandlung derselben Symptomatik, bevor die Rolllider schlieÃlich im Mai 2017 operativ korrigiert wurden. Die Klägerin lieà die Rolllider des Welpen am 17.05.2017 in der âKleintierklinik B. GmbHâ[…]