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Rotlichtverstoß bei Umfahren einer Ampelanlage!

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OLG Hamm
Az.: 2 Ss OWi 222/02
Urteil vom 25.04.2002
Vorinstanz: AG Lüdenscheid – Az.: 11 OWi 867 Js 762/01 (661/01)
rechtskräftig!

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Wird eine Lichtzeichenanlage auf dem Gehweg „inner­halb des durch sie geschützten Bereichs“ umfahren, begeht man einen Rotlichtverstoß, wenn man un­mittelbar nach dem Umfahren wieder auf die Fahrbahn zurückkehrt.

Sachverhalt:
Der Täter näherte sich mit seinem Mofa der Lichtzeichenanlage einer Kreuzung um nach rechts abzubiegen. Die Lichtzeichenanlage zeigte Rotlicht. Der Täter fuhr über den abgesenkten Bordstein auf den Gehweg und auf diesem rechts an der Ampelanlage vorbei und bog nach rechts ab. Hier fuhr er zunächst noch auf dem Gehweg weiter, um dann wieder auf die Fahrbahn aufzufahren.

Das AG hat den Täter u.a. wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit unzulässigem Befahren eines Gehwegs verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Es liegt das typische „Umfahren einer Lichtzeichenanlage unter Benutzung eines Gehwegs“ vor, dass als Rotlichtverstoß angesehen wird. Lediglich das Umfahren außerhalb des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereiches stellt keinen Rotlichtver­stoß nach § 37 Abs. 2 StVO, sondern ggf. nur einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO dar. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch der Gehweg, wenn der Fahrzeugführer nach Umfahren der Lichtzeichenanlage wieder auf die Fahrbahn zurückkehrt.

Bußgeldsache w e g e n fahrlässigen Rotlichtverstoßes:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 3. Dezember 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. April 2002  nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Betroffene auch wegen vorsätzlichen unzulässigen Rechtsüberholens in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitsichführen der Betriebserlaubnis verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen verw[…]


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