OLG Karlsruhe, Az.: 13 U 144/17, Urteil vom 25.05.2019
Amtliche Leitsätze:
Symbolfoto: wsf-b/Bigstock
1a. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).
1b. Dies hat zur Folge, dass ein Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung im Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung -FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).
2. Der Anspruch auf Ersatzbeschaffung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst in der Regel auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion, sofern das bei Vertragsabschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird und weder vom Verkäufer noch von einem Dritten beschafft werden kann (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).
3a. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der andern Art nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB (= § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB nF) ist auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens, falls eine Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, auf deren Ablauf abzustellen (BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, juris).
3b. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob der Verkäufer den Mangel durch eine andere Art der Mangelbeseitigung vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. War zum Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Nacherfüllungsfrist eine Nachbesserung in Form des Software-Updates (noch) nicht möglich, so kann die Beklagte bereits deshalb nicht die […]