Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 1 U 1206/13
Beschluss vom 08.04.2014
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.
Gründe
Die Klägerin will festgestellt haben, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr wegen eines Unfalls am 03.07.2011 gegen 02.00 Uhr auf dem Kirchweihgelände in O entstanden sind.
1. Die Klägerin behauptet, dass sie sich gegen 02.00 Uhr auf die seitlich am Schaustellerwagen des Beklagten zu 1) angebrachte Treppe gesetzt hatte, um sich zu unterhalten. Als sie wieder aufgestanden sei, sei sie von der herabstürzenden Deichsel am Kopf getroffen worden. Die Deichsel sei nicht gegen Herunterfallen mit dem dafür erforderlichen Sicherungsbolzen gesichert gewesen sei. Der Sicherungsbolzen sei bereits seit längerer Zeit gebrochen gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei er allenfalls unfachmännisch repariert gewesen. Sie ist deshalb der Ansicht, dass die Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG, aber auch wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB haften würden.
Die Beklagten behaupten, dass die Deichsel von unbekannten Dritten heruntergerissen worden sei und dabei der Sicherungsbolzen gebrochen sei. Sie meinen, dass sich der Anhänger weder im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe noch in Betrieb gewesen sei, weshalb eine Haftung nach § 7 StVG ausscheide.
Aus der vom Erstgericht beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Az. 953 Js 162337/11, ergibt sich, dass die den Unfall in der Nacht des 03.07.2011 aufnehmenden Polizeibeamten zunächst davon ausgegangen waren, dass die Deichsel nicht durch einen Sicherungsbolzen gesichert war. Erst eine spätere Interpretation der in der Unfallnacht gefertigten Lichtbilder (Bl. 42 d. A.) ergab, dass sich ein Teil des Bolzens noch in der dafür vorgesehenen Führungsschiene befand, während ein abgebrochenes Stück unmittelbar unter der Deichsel auf der Straße lag. […]