AG Lübben, Az.: 20 C 49/16, Urteil vom 11.10.2016 1.) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 732,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015 zu zahlen. 2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 05.06.2015 in Lübben in der Kirchstraße zugetragen hat. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Pkw Ford, amtliches Kennzeichen …, welches von ihrem Ehemann, dem Zeugen …, gesteuert wurde. Dieser befuhr die Poststraße in Fahrtrichtung Hauptstraße und steuerte auf eine Rechtskurve zu, aus der ihr der KOM, amtliches Kennzeichen … der Beklagten zu 2), welcher durch den Beklagten zu 1) gesteuert wurde, entgegenkam. Wegen der Einzelheiten des Straßenverlaufes wird auf die Google-Maps Karte und die Verkehrsunfallskizze Blatt 9 der beigezogenen Verkehrsunfallakte Bezug genommen. Wegen der Bebauung eines Querblockes bis in den Kurvenscheitel hinein ist die gegenseitige Sichtbarkeit eingeschränkt. Es wird Bezug genommen auf die Fotoanlage gemäß Ortstermin in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 (Blatt 74 – 76 aus Beklagtensicht und Blatt 77 – 73 aus Klägersicht). Als der klägerische Fahrer den Bus, aus dem Kurvenscheitel kommend, wahrnahm, verringerte er seine Geschwindigkeit, um – wie der Zeuge aufgrund seiner 10-jährigen Fahrpraxis dort seines täglichen Arbeitsweges dachte – gefahrlos an dem Bus vorbeizukommen. Etwa als sich beide Fahrerhäuser auf gleicher Höhe befanden, befand sich der Bus seinerseits in Höhe eine rechtsstehenden Straßenlaterne, welche genaue im Kurvenscheitel und so weit am Fahrbahnrand steht, dass ein Passieren des Busses ohne Ausweichbewegung – um eine Berührung mit seinem ausladenden rechten Seitenspiegel zu vermeiden – nicht möglich ist. Wegen des Standortes der maßgeblichen Laterne wird auf das Foto Blatt 75 der Akte Bezug genommen. Im Vertrauen darauf, dass das klägerische Fahrzeug anhalten werde, hat der Beklagte zu 1) ein entsprechendes Ausweichmanöver gemacht und den Bus, der ohnehin wegen seiner Breite und seiner statischen Länge von 12 Meter die Fahrbahnmitte überschritt, noch weiter in Richtung gegnerische Fahrspur bewegt. Der klägerische Fahrer, der dieses Näherkommen bemerkte, versuchte auszuweichen und die Fahrbahn in Richtung Bürgersteig zu verlassen In dem Moment, als er sich mit den Vorderrädern auf dem Bürgersteig befand, kam es zum Zusammenstoß des Busses an der linken hinteren Seite des Pkw’s. Wegen der Schadensbilder wird auf die Fotos Bl. 12,13 der Unfallakte Bezug genommen. Infolge dessen wandte die Klägerin zur Schadensbeseitigung einen Reparaturbetrag gemäß Rechnung wie K 16 in Höhe von 1.206,04 EUR auf, ferner Gutachterkosten in Höhe von 432,99 EUR und Mietwagenkosten in Höhe von 129,71 EUR. Überdies macht sie eine Wertminderung in Höhe von 300,00 EUR, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 349,03 EUR gemäß Blatt 28 der Akte geltend. Hierauf regulierte die Beklagtenseite zu 70 %. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 unter Fristsetzung bis 30.10.2015 mahnte der Klägervertreter letztmalig die Zahlung des Differenzbetrages an….