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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsvereinbarung: Umdeutung in eine Gesamtzusage

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LAG Hamburg, Az.: 4 Sa 48/16, Urteil vom 10.01.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19.Mai 2016 – 29 Ca 42/16- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine monatliche Entgelterhöhung seit dem Monat August 2015 und über einen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2015.

Der Kläger ist seit dem 01. März 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Sein regelmäßiger Bruttomonatsverdienst betrug im Jahr 2015 € 2.868,26, nach der Abrechnung für den Monat Juli 2015 (Anlage A1 = BI. 10 d.A.) zusammengesetzt aus dem Grundgehalt in Höhe von € 2.766,00 brutto und der Zulage in Höhe von € 102,26 brutto. Der Kläger hatte auch regelmäßig Entgelterhöhungen entsprechend den Tariferhöhungen des Hamburger Einzelhandels erhalten.

Die Beklagte war bis April 2008 tarifgebundenes Mitglied des Landesverbandes des Hamburger Einzelhandels e.V., dessen Tarifverträge auch Vergütungsregelungen enthalten. Am 01. August 1997 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung G.- B.-Stieg“ (Anlage A2 = BI. 11 – 21 d.A., nachfolgend „BV“), die unter anderem folgenden Inhalt hat:

„Präambel:

Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist.

Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlusszeiten des Einzelhandels in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindestforderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag).Eine Überarbeitung findet mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlung des Einzelhandels statt.

Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung).

Jedem G. wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Ar[…]


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