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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch bei Kameraüberwachung des Nachbargrundstücks

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LG Gießen, Az.: 3 O 54/16, Urteil vom 23.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Abwehransprüche betreffend die Installation von Überwachungskameras.

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des Wohnhauses in der … in … . Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks …, welches direkt neben dem Klägergrundstück gelegen ist. Der Beklagte zu 2) bewohnt die obere Etage des Zwei-Familien-Hauses in der … .

Symbolfoto: toondelamour/Bigstock

Die Parteien sind durch verschiedene nachbarliche Differenzen miteinander verbunden. So besteht Streit zwischen den Parteien wegen der Höhe einer grenzständigen Hecke. Ein Schiedsverfahren blieb erfolglos. Ein durch die Beklagten angestrengtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Beleidigung u.a. wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Anlage K6, Bl. 108 d.A). Der Kläger seinerseits sagte in einem Verfahren gegen den Beklagten 2) wegen Sachbeschädigung als Zeuge aus. Ihrerseits haben die Kläger Überwachungskameras an ihrem Haus angebracht. Eine Eingabe der Beklagten dagegen beim hessischen Datenschutzbeauftragten blieb erfolglos (vgl. Anlage K7, Bl. 109 d.A.).

Unter dem Dach des Zweifamilienhauses der … befinden sich zwei Objekte ohne Schwenkungsvorrichtung mit rückseitig angebrachten blinkenden LED’s, welche den optischen Eindruck von Überwachungskameras erwecken, wobei im vorliegenden Rechtstreit zwischen den Parteien Streit besteht, ob diese tatsächlich funktionsfähig sind, oder wie vom Beklagten behauptet, es sich lediglich um Kamera-Attrappen handelt. Zum weiteren Aussehen und dem Standort der Objekte wird auf die Lichtbilder der Anlage K1 (Bl. 6ff. d.A.) und Anlage B 2 (Bl. 137f. d.A.) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom … (Anlage K2, Bl. 7ff. d.A.) forderten die Kläger den Beklagte zu 2) auf, die Kameras zu entfernen und die Videoüberwachung des Grundstücks d[…]


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