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Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei fehlerhafter Bandscheibenoperation

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OLG Köln – Az.: I-5 U 58/11 – Beschluss vom 22.06.2011

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 369/08 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von den Beklagten wegen der am 5.3.2007 durchgeführten Bandscheibenoperation weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch Schadensersatz verlangen.

1. Das Landgericht hat Behandlungsfehler nach Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K. nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan oder erkennbar.

Symbolfoto: Von Lightspring/Shutterstock.com

Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung hat der Beklagte nicht fehlerhaft knöcherne Strukturen entfernt. Der Sachverständige Dr. K. ist nach Auswertung der Behandlungsunterlagen, insbesondere des Operationsberichts und der Befunde der postoperativ angefertigten Magnetresonanztomografien, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die mikrochirurgische Nukleotomie L 4/5 fachgerecht durchgeführt habe. Dabei habe der Beklagte – so der Sachverständige – wenige Millimeter des Wirbelbogens und des kleinen Wirbelgelenks abgemeißelt und abgeschliffen, um den Zugang zu der Bandscheibe zu ermöglichen und um die Nervenwurzel durch Beseitigung knöcherner Einengungen zu entlasten. Es habe sich um knöcherne Strukturen gehandelt, die sich überhaupt erst krankheitsbedingt gebildet hätten. Ein ganzer Wirbelbogen mit Dornfortsatz oder ein Teil eines Wirbelgelenks seien dagegen nicht entfernt worden (Bl. 209 bis 211, 238 d.A.).

Diese Beurteilung ist angesichts[…]


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