LG Köln, Az.: 23 O 383/15, Urteil vom 28.09.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.708,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum eine private Krankheitskostenvollversicherung nach dem Tarif ECORA 2600, der einen jährlichen Selbstbehalt von 2.600 EUR vorsieht. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Nach dem Zusatz Nr. 10 zu § 4 Abs. 2 AVB gelten als Leistung der Heilbehandlung die in den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte u.a. aufgeführten Positionen, die dem Grunde nach erstattungspflichtig sind. Nach dem Zusatz Nr. 10 b zu § 4 Abs. 2 AVB gilt der oben genannte Zusatz jedoch nicht für Behandlung im Ausland. Vielmehr werden insoweit die in dem jeweiligen Land bestehenden Gebührenordnungen oder sonstigen Preisverzeichnisse, preislichen Regelwerke oder Preislisten zugrunde gelegt; sind solche nicht vorhanden, sind Grundlage der Erstattung ortsübliche oder, sofern nicht vorhanden, landesübliche Preise.
Der Kläger litt an einer Induratio Penis Plastica, einer krankhaften Gewebeveränderung und Veränderung der Schwellkörper im männlichen Glied. Er unterzog sich deswegen am 14.09.2012 einer Operation in der B-Klinik in Palma de Mallorca, bei der der behandelnde Arzt Dr. L unter Vollnarkose des Klägers mittels eines chirurgi[…]