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Anspruch nach § 850h Abs 2 ZPO – Verschleiertes Arbeitseinkommen – Unterhaltsansprüche

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 1289/19 – Urteil vom 27.09.2019

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.05.2019 – 44 Ca 2423/19 – wird mit der Maßgabe auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.219,53 EUR erledigt ist.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das klagende Land nimmt mit seiner am 27. Februar 2019 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage den Beklagten als Drittschuldner aus übergegangenem Recht gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) auf Zahlung von 13.284,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch, weil es für die Kinder des Schuldners und Streitverkündeten Unterhaltsvorschuss geleistet hat. Der Schuldner ist der Sohn des Beklagten, der auf einem ca. 10.000 qm großen Areal in Berlin einen Gastronomiebetrieb betreibt. Der Schuldner ist gelernter Restaurantfachmann. Der Beklagte trägt vor, dass der Schuldner nur als Teilzeitkraft bei ihm arbeite und daher zur Zahlung des Unterhalts nicht bzw. nicht in voller Höhe in der Lage sei.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 16. Mai 2019 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das klagende Land die Zahlung von Vergütung in voller Höhe beanspruchen könne, da der Vergütungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten aufgrund eines rechtskräftigen Urteils der Kinder gegen den Schuldner gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sei. Dabei sei nicht auf die angebliche Teilzeittätigkeit des Schuldners abzustellen, sondern gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO eine angemessene Vergütung in Höhe von 2.083,00 EUR brutto pro Monat zugrunde zu legen. Denn die Angaben des Beklagten zum Verdienst des Schuldners seien nicht glaubhaft. Der Schuldner sei ausgebildeter Restaurantfachmann und werde in der Außendarstellung des Beklagten als „Bereichsleiter für Service und Veranstaltungen“ oder auch als eine Art „Juniorchef“ dargestellt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Tätigkeit des Schuldners vom Beklagten mit dem Gehalt einer Tresenkraft abgegolten werde.

Die Pfändungsfreigrenze sei beachtet worden. Bei Unterhaltsansprüchen würden die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht gelten, § 850 d ZPO. Das Amtsgericht Schöneberg habe den pfandfreien Betrag auf 955,00 EUR festgesetzt. Die vom Amtsgericht/Vollstreckungsgericht bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Unterhaltsansprüche sei im Drittschuldnerprozess für das A[…]


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