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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsverhältnisbefristung auf das gesetzliche Rentenalter

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Altersgrenzenvereinbarung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 209/19

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10.09.2019 – 1 Ca 385 d/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenzenvereinbarung.

Der Kläger ist am …1954 geboren. Die Parteien verbindet ein Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 16. Juli 2012 als Entwicklungsingenieur und Pool-Manager eingestellt wurde. Sein Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf durchschnittlich 4.677,75 Euro.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie mit etwa 60 Arbeitnehmern. Sie produziert Druck- und Funketiketten (RFID-Etiketten) und vertreibt diese.

Das Arbeitsverhältnis ist seit 2013 erheblich belastet. So haben die Parteien u.a. über die Wirksamkeit verschiedener arbeitgeberseitiger Kündigungen und Zahlungsansprüche gestritten. Der Kläger erbrachte unter anderem aufgrund von Freistellungen, aber auch aufgrund eines ihm erteilten Hausverbotes seit 2013 keine Arbeitsleistung mehr. Insgesamt waren bisher mehr als 20 Verfahren zwischen den Parteien anhängig. Der letzte Kündigungsrechtsstreit betraf eine hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 11.07.2017 zum 31.12.2017 sowie einen von ihr gestellten Auflösungsantrag. Gegen das hierzu ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 27.02.2019 – Az. 3 Sa 363/18 – hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Letztere wurde am 21.08.2019 verworfen. Das Arbeitsverhältnis bestand danach unstreitig jedenfalls bis zum 31.03.2019 fort.

Der schriftliche Formulararbeitsvertrag vom 05.07.2012 (Anlage K1, Bl. 7 ff. d. A.) enthält folgende Regelung:

„§ 3 Vertragsdauer – Kündigung

1.

…..

6. Das Anstellungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet oder in dem ihm der Bescheid über die Bewilligung von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugestellt wird. Der Mitarbeiter hat die Firma von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt diese Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, so endet das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Tages vor Rentenbeginn.“

Der Kläger vollendete am 01.03.2019 das 65. Lebensjahr. Nach den durch Gesetz vom 20.04.2007 geänderten Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§35 i.V.m. […]


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