Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat in seinem Urteil (Az.: 64/23 17 NBs 450 Js 23772/22) vom 08.12.2023 entschieden, dass die Blockade einer Fahrbahn durch Klimaaktivisten, die sich festgeklebt hatten, unter bestimmten Umständen eine strafbare Nötigung darstellen kann. Die Entscheidung betont, dass die Bildung einer Rettungsgasse und die mögliche Nutzung dieser durch Fahrzeuge entscheidend dafür ist, ob eine physische Zwangswirkung und somit eine Nötigung vorliegt.
Ferner wurde hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht der Versammlungsteilnehmer im Kontext mit dem Schutz kollidierender Rechtsgüter Dritter zu bewerten ist. Die rechtliche Bewertung der Aktion als Nötigung hängt dabei stark von der Dauer der Blockade und der Intensität der Beeinträchtigung ab. Die Abwägung der Grundrechte der Versammlungsfreiheit gegenüber den Rechten der betroffenen Verkehrsteilnehmer führte zur Verurteilung der Angeklagten, wobei das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als angemessene Reaktion ansah.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das LG Freiburg bewertete die Straßenblockade durch Klimaaktivisten als strafbare Nötigung unter bestimmten Bedingungen.
Die Möglichkeit und tatsächliche Nutzung einer Rettungsgasse spielten eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der physischen Zwangswirkung.
Die Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und den Rechten der beeinträchtigten Dritten führte zur Feststellung der Verwerflichkeit der Tat.
Eine kurzfristige Behinderung des Verkehrs wird als sozialadäquat angesehen, wenn sie die öffentliche Aufmerksamkeit für wichtige Anliegen erhöht.
Die Dauer der Blockade und die fehlende Möglichkeit zur Umfahrung waren ausschlaggebend für die Rechtswidrigkeit der Aktion.
Das Gericht legte Wert auf die Abwägung der kommunikativen Absichten der Aktivisten gegenüber den Einschränkungen für die Verkehrsteilnehmer.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt reflektiert die Abwägung zwischen der Schwere der Tat und der Motivation der Angeklagten.
Die Entscheidung berücksichtigt die Bedeutung der demokratischen Teilhabe und des Klimaschutzes, setzt aber klare Grenzen bei der Ausübung von Protestaktionen.
Klimaaktivistin setzt Zeichen: Rechtsfragen bei Straßenblockade
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