OLG Karlsruhe, Az.: 2 Rv 4 Ss 105/19, Beschluss vom 23.04.2019
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 12. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Säckingen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bad Säckingen verurteilte den Angeklagten am 12.03.2018 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten, die es zu Bewährung aussetzte. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 15 Monaten festgesetzt.
Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter Ziffer II. folgende „Feststellungen“ getroffen:
„Der Angeklagte fuhr am 12.10.2017 gegen 20:10 Uhr mit dem Pkw Suzuki Vitara, amtliches Kennzeichen……, auf der F-straße und der H-straße in W, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei dem Angeklagten um 21:10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille und eine um 21:49 Uhr entnommene Blutprobe eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit auch erkannt hat oder jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 27.11.2015 wurde dem Angeklagten bereits zuvor die Fahrerlaubnis entzogen. Am 29.10.2017, also nur drei Tage vor der oben genannten Fahrt, hat er erneut eine Fahrerlaubnis erworben.“
Zur Würdigung der subjektiven Tatseite hat das Amtsgericht unter Ziffer IV. im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen Folgendes ausgeführt:
„Der Angeklagte hat sich damit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Aufgrund des Umstandes, dass ihm vor drei Jahren bereits wegen desselben Deliktes schon einmal der Führerschein entzogen worden war und er in der Zwischenzeit sogar wegen einer MPU längere Zeit abstinent gelebt hat, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte auch bedingt vorsätzlich gehandelt hat.“
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaa[…]