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Immobilienfondbeitritt – Nichtigkeit des Beitritts

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Bundesgerichtshof
Az: XI ZR 487/07
Urteil vom 20.01.2009

Leitsätze:
a) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG.
b) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009  für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2007 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung.

Die Kläger, ein damals 51 Jahre alter Diplomingenieur und seine Ehefrau, eine 49 Jahre alte Lehrerin, wurden durch einen Vermittler geworben, sich an der „D. KG“ (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichneten am 17. September 1997 ein als „Treuhandauftrag und Vollmacht“ überschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), in dem sie die P. GmbH (künftig: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte, beauftragten, für sie über die Treuhänderin die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit einer Gesamteinlage von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu bewirken und zu deren Finanzierung ein Darlehen aufzunehmen, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Zugleich verpflichteten sie sich zur Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme.

Der Zeichnungsschein enthält folgende von den Klägern gesondert unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung:

„Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die P. GmbH . Grundlagen sind der Verkaufsprospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite di[…]


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