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Krankenvollversicherung – fristlose Kündigung durch Versicherungsnehmer – Hinweispflichten des Versicherers

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AG Charlottenburg, Az.: 203 C 294/16, Urteil vom 13.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 473,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9,60 Euro seit dem 02.05.2015 sowie 1 Prozent Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat aus 464,13 Euro seit Mai 2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 58,50 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte schloss bei der Klägerin eine private Krankenvollversicherung mit der Versicherungsnummer … ab. Die Versicherung wurde zu Gunsten der Kinder des Beklagten, … und … sowie zu Gunsten der Ehefrau des Beklagten, … abgeschlossen. Ferner wurde zwischen den Parteien eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen.

Der monatliche Versicherungsbeitrag für die Krankenvollversicherung betrug bis einschließlich Juni 2013 794,04 Euro und ab Juli 2013 462,25 Euro. Der monatliche Beitrag für die Krankzusatzversicherung betrug für die Monate Mai und Juni 2015 jeweils 9,60 Euro.

Mit Schreiben vom 31.01.2014 (Bl. 51 d.A.) erklärte der Beklagte für sich und die mitversicherten Kinder sowie die Ehefrau die fristlose Kündigung der Krankenversicherung wegen angeblicher Leistungsverweigerung durch die Klägerin. Dem Schreiben war kein Nachversicherungsnachweis für den Beklagten oder die mitversicherten Personen und auch keine Mitteilung über die Information der mitversicherten Personen über die Kündigung beigefügt.

Für die Monate Mai und Juni 2015 zahlte der Beklagte die Beträge zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von 9,60 Euro pro Monat nicht.

Für den Monat Mai 2015 zahlt der Beklagte einen anteiligen Beitrag zur Krankenvollversicherung in Höhe von 464,13 Euro nicht. Den Beitrag für den Monat Juni 2015 in Höhe von 794,04 Euro zahlt der Beklagte nicht. Offen blieben ferner die Beiträge für die Monate Juli bis Oktober 2015 in Höhe von jeweils 462,25 Euro, insgesamt 1.849,00 Euro.

Die Klägerin forderte den Beklagten nach Fälligkeit der Prämienzahlung zwei Mal zur Zahlung auf. Als weiterhin keine Zahlung einging, for[…]


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