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BGH zur Reichweite des Werkstattrisikos

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Wenn sich ein Unfall ereignet, so gibt es stets einen Geschädigten sowie einen Schadensverursacher. In Deutschland ist gesetzlich festgelegt, dass der Schadensverursacher dem Geschädigten gegenüber Schadensersatz leisten muss. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. In diesem Paragrafen ist festgeschrieben, dass der Schädiger die beschädigte Sache in den ursprünglichen Original-Zustand wiederherzustellen hat. Dementsprechend soll der Geschädigte so gestellt werden, als ob es keinen Schaden gegeben hätte.

Ein großes Problem hierbei stellt jedoch das sogenannte Werkstattrisiko dar, welches stets zu Lasten von dem Geschädigten respektive dessen Versicherer geht. Als Werkstattrisiko wird dabei der Umstand bezeichnet, wenn eine Werkstatt aufgrund von unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Arbeit eine höhere Rechnung stellt, als dies allgemeinhin üblich wäre. Dieses Risiko verbleibt bei dem Schädiger, sofern dem Geschädigten keinerlei Verletzung seiner Aufsichts- oder Auswahlpflicht trifft.


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass im Falle eines Unfalls das sogenannte Werkstattrisiko, also das Risiko von unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Reparaturen, weiterhin beim Schadensverursacher bzw. dessen Versicherung liegt.

Grundprinzip Schadensersatz: Nach § 249 Abs. 1 BGB muss der Schädiger den Schaden so ersetzen, als hätte das Schadensereignis nicht stattgefunden.
Werkstattrisiko: Dieses bezieht sich auf Mehrkosten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Reparaturen in der Werkstatt und verbleibt beim Schädiger, sofern dem Geschädigten keine Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
Vorteilsausgleich: Jeder Vorteil, den der Geschädigte aus der Reparatur zieht (z.B. die Behebung bereits vorhandener Schäden), kann den Schadensersatzanspruch mindern.
Rolle der Werkstatt: Diese muss die vereinbarten Fristen und Kostenvoranschläge einhalten und qualitativ angemessene Arbeit leisten.
Rechte der Kunden: Bei Pflichtverletzungen der Werkstatt hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung, Nutzungsausfallentschädigung oder[…]


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