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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung – Ausschlussklausel

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 14 Sa 552/18 – Urteil vom 04.10.2018

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15. März 2018 – 1 Ca 890/17 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgelt für Überstunden.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 11. April 2011 in der Zeit vom 11. April 2011 bis zum 31. Juli 2017 bei der Beklagten als Lkw-Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 1.584,76 € beschäftigt.

In § 3 des Arbeitsvertrages ist unter der Überschrift „Arbeitszeit“ folgendes vereinbart:

„(1) Beginn und Ende der Arbeitszeit werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Fahrzeitregelungen zu beachten. Pausen sollen, soweit möglich, in die Wartezeiten die Kunden gelegt werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehr-und Überstunden, Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zu leisten.“

In § 10 des Arbeitsvertrages ist unter der Überschrift „Fahrtenschreiber, Fahrzeugpflege“ folgendes vereinbart:

„(1) Tachoscheiben sind gemäß dem beigefügten Informationsblatt korrekt auszufüllen. Die Stundenzettel- und Blackboxangaben sind zusammen mit den Tachoscheiben jeweils am letzten Arbeitstag der Woche abzugeben bzw. Fahrerkarte wöchentlich auslesen! Fahrerkarte muss einmal die Woche ausgelesen werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den ihm anvertrauten LKW sauber zu halten und täglich Oel, Wasser, Licht und Reifendruck zu kontrollieren. Für Schäden, die aufgrund der unterbliebenen Kontrolle entstanden sind, wird der Arbeitnehmer haftbar gemacht.“

In § 11 des Arbeitsvertrages ist unter der Überschrift „Ausschlussfristen“ folgendes vereinbart:

„(1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.

(2) Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so muß der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden, andernfalls ist er ebenfalls verwirkt.“

Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird[…]


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