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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kritische Meinungsäußerungen und Schmähkritik – Entfernung einer Abmahnung

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ArbG Gera 7. Kammer, Az.: 7 Ca 20/16, Urteil vom 21.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Datum vom 16.12.2015 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.166,66 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften statthaft ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung, die die Beklagte darauf stützt, dass der Kläger der Geschäftsleitung das Vorhalten „schwarzer Kassen“ vorgeworfen haben soll.

Der Kläger ist seit dem 01.11.2007 bei der Beklagten als angestellter Professor für Pathologie mit einer monatlichen Bruttovergütung von 9.166,66 € nebst verschiedener Leistungsprämien beschäftigt. Dekanin der Beklagten ist Frau Professor Dr. G.. Die gleiche Funktion hatte sie in der Zeit von 2008 bis 2014 an der C. in Berlin inne. Dort schied sie aus eigenem Antrieb aus. Ursache war ein Streit im dortigen Vorstand über die Verwendung von Drittmitteln.

Aus Anlass der Sitzung des Fakultätsrates der Beklagten vom 13.10.2015, deren Gegenstand unter anderem die Besetzung des Fakultätsbeirates mit der Dekanin G. zum Gegenstand hatte, äußerte der Kläger Kritik an dem Besetzungsverfahren und bezog sich insoweit auf die Vorfälle an der C. in Berlin, in deren Folge die Kandidatin aus der C. ausschied. Die Beklagte fertigt Verlaufsprotokolle über die Fakultätsratssitzung. Wortprotokolle existieren nicht.

Mit Schreiben vom 10.11.2015 begehrte der Kläger die Ergänzung, Berichtigung und Vervollständigung des Protokolls der vorgenannten Sitzung. In der Fakultätsratssitzung vom gleichen Tage wiederholte der Kläger seine Kritik.

Am 03.12.2015 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Ausspruch einer Abmahnung an. Gegenstand waren die kritischen Äußerungen des Klägers zur Drittmittelverwendung in Bezug auf Frau Prof. Dr. G.

Am 06.12.2015 begehrte der Kläger erneut die Berichtigung des Protokolls vom 13.10.2015 und ergänzte seine Änderungswünsche mit Schreiben vom 07.12.2015.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Bl. 9 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger die nunmehr hier streitgegenständliche Abmahnung, die der Kläger mit seiner am 14. Januar 2016 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Klage angreift.

Der Kläger hält die Abmahnung für unwirksam und meint, diese verletze ihn in seinen Rechten. Die Anhörung vom 03.12.2015 genÃ[…]


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