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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – 1,3 Geschäftsgebühr?

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AG Annaberg
Az: 2 C 0179/05
Urteil vom 24.05.2005

In Sachen XX gegen HUK-Coburg Versicherungen wegen Restbetrag aus Anwaltshonorar hat das Amtsgericht Annaberg im vereinfachten, schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 10.05.2005 eingereicht werden konnten, am 24.05.2005
für RECHT erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,03 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

A.

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 29.12.2004 in Bärenstein gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des alleinigen Unfallverursachers gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1, 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG ein restlicher Ersatzanspruch in Höhe von 56,03 EUR für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu.

Die alleinige Haftung des Unfallgegners ist unstreitig.

Gemäß § 249 Abs. 1 und 2 BGB steht dem Geschädigten ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Gebühren zu, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, soweit – was vorliegend unstreitig ist – die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die geltend gemachten Gebühren sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwälte des Klägers haben mit der Rechnung vom 11.02.2005 zutreffend die Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis mit 1,3 angesetzt. Bei der Festsetzung der Gebühr hat der Rechtsanwalt grundsätzlich ein Ermessen, welches er pflichtgemäß ausüben muss. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob seine Tätigkeit vom Umfang und vom Schwierigkeitsgrad her überdurchschnittlich, durchschnittlich oder unterdurchschnittlich war. Nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Tätigkeiten kann demzufolge eine Gebühr von 1,3 oder weniger angesetzt werden. Das Gericht hält eine Gebühr von 1,3 für durchschnittliche Tätigkeiten für angemessen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist im vorliegenden Fall vom Umfang und vom Schwierigkeitsgrad her auch als durchschnittlich einzustufen. Der Verkehrsunfal[…]


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