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Ferrari F 50 – Unfall bei Ausflugsfahrt – Reparaturkosten in Höhe von 435.595,12 DM

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Landgericht Erfurt
Az.: 8 O 835/01
Urteil vom 06.02.2003

In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis 20.12.2002 am 6.2.2003 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.452,93 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 27. Februar 2000 bis 30. April 2000, ab 1. Mai 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zahlbar auf das Anderkonto der Rechtsanwälte … zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreit haben der Kläger 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 10 % zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 221.964,89 € (170.835.71 € + 51.129,19 €)

Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.2.2000, der sich gegen 12.55 Uhr auf der BAB 71 von Ilmenau in Richtung Erfurt bei km 87,5 in Höhe der Auffahrt Marlishausen ereignet hat.
Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des beteiligten Fahrzeugs Opel Astra, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist. Das Fahrzeug war am Unfalltag bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.
Das Unfallfahrzeug des Klägers war ein geleaster Ferrari F 50, von dem es weltweit nur 349 Stück gibt.
Der Kläger kam mit dem Ferrari bei einer Ausflugsfahrt mit seiner damaligen Freundin – der Zeugin … – auf trockener Autobahn ins Schleudern. Dabei prallte er seitlich gegen den auf die Beschleunigungsspur der Auffahrt einfahrenden PKW des Zeugen …, schleuderte sich drehend weiter und prallte schließlich mit dem Heck des Ferrari auf das Heck des PKW des Beklagten zu 2).
Der Schaden am Ferrari wurde von einer Ferrariwerkstatt in 206 Kalendertagen fachgerecht und ohne technische Abstriche repariert. Die Reparaturkosten in Höhe von 435.595,12 DM (Bl. 120 d. A.) sowie Abschleppkosten und Gutachterkosten zum Sachschaden wurden von der Kasko-Versicherung abzüglich einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/f50.htm

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