Rechtsstreit um Pkw-Stellplätze: Aktivlegitimation der Sondereigentümer
In der rechtlichen Welt des Wohnungseigentums gibt es oft komplexe Fragestellungen, die sich um die Nutzung und Kennzeichnung von Gemeinschaftseigentum drehen. Ein zentrales Thema, das in diesem Kontext immer wieder auftaucht, ist die Grunddienstbarkeit. Sie ermöglicht einem Grundstückseigentümer, bestimmte Rechte auf einem anderen Grundstück auszuüben. Doch wie verhält es sich, wenn Sondereigentümer, die spezielle Rechte an Teilen des Gemeinschaftseigentums haben, ihre Pkw-Stellplätze kennzeichnen wollen? Und welche Rolle spielen dabei Abtretungserklärungen und Umlaufbeschlüsse innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Dies sind nur einige der Fragen, die im Kontext von Rechtsstreitigkeiten um Wohnungseigentum und Grunddienstbarkeiten auftreten können. In dem folgenden Urteil wird genau solch eine juristische Problemstellung beleuchtet, bei der es um die Rechte von Sondereigentümern und die Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze geht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Kläger haben das Recht, ihre Pkw-Stellplätze durch Kennzeichen zu markieren, basierend auf der Grunddienstbarkeit und dem Sondernutzungsrecht.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Grunddienstbarkeit: Die Kläger dürfen ihre Pkw-Stellplätze auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn kennzeichnen.
Sondernutzungsrecht: Die Kläger haben ein ausschließliches Nutzungsrecht für bestimmte Pkw-Stellplätze basierend auf der Grunddienstbarkeit.
Umlaufbeschluss: Die Kläger berufen sich auf einen Umlaufbeschluss und eine Unterschriftenliste, um ihre Rechte geltend zu machen.
Aktivlegitimation: Die Kläger sind aktiv[…]