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Verkehrsunfall – Anspruch auf Zahlung der gutachterlich festgestellten Reparaturkosten

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LG Offenburg – Az.: 2 O 467/18 – Urteil vom 20.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.156,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2018 zu bezahlen sowie Zinsen in gleicher Höhe aus 19.570,28 EUR für den Zeitraum 15.11.2017 bis 08.05.2018.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre weiteren materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 09.11.2017 zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 213,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2018 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 09.11.2017 gegen 21:20 Uhr kam es in L auf der Kaiserstraße zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw Mercedes der Klägerin und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug Ford Galaxy des R. Der Sohn der Klägerin fuhr mit deren Fahrzeug auf der Kaiserstraße, als R mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor ihm rückwärts ausparkte und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Bei der folgenden Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite beschädigt.

Die Reparaturkosten hat der Sachverständige S in seinem Gutachten vom 10.11.2017 mit 17.661,99 EUR netto bestimmt und den Wiederbeschaffungswert mit 23.268,29 EUR (differenzbesteuert). Für dieses Gutachten stellte er der Klägerin einen Betrag von 1.883,29 EUR in Rechnung. Nach dem Unfall hat die Klägerin ihr Fahrzeug unrepariert zu ihrem Wohnort verbracht, wo das Fahrzeug sich weiterhin befindet.

Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 13.11.2017 die H, die von der Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragt worden war, zur Zahlung des Gesamtschadens von 19.570,28 EUR aufgefordert.

Die Beklagte hat zum 08.05.2018 einen Betrag von 12.078,48 EUR an die Klägerin geleistet, der sich zusammensetzt aus 9.618,29 EUR auf die Fahrzeugschäden, 25,- EUR Kostenpauschale und 958,19 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Weiter wurde ein Betrag von 1.477,- EUR direkt an den Sachverständigen überwiesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.449,99 nebst Zinse[…]


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