OLG Saarbrücken
Az.: 8 U 385/06
Urteil vom 23.08.2007
1) Die Berufung des Klägers gegen das am 1.6.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3.O.299/05 – wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
5) Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- Euro nicht.
Gründe
A.
Der Kläger begehrt von den Beklagten, seinen Grundstücksnachbarn, – soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung – den Rückschnitt zweier an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, fast 20 m hohen und mit der Krone bzw. dem Astwerk bis zu 4,10 m in den Luftraum über dem klägerischen Grundstück hineinragenden Fichten.
Durch das angefochtene Urteil (Blatt 97 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die diesbezügliche Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Blatt 32 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus sachverständiger Sicht sei weder eine standortgerechte Pflanzung auf Klägerseite ausgeschlossen noch eine ortsunübliche, erhebliche Beeinträchtigung des seitens des Klägers im fraglichen Bereich angelegten Stellplatzes gegeben.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seinen angeblichen Beseitigungsanspruch weiterverfolgt. Er wendet sich dagegen, dass der Erstrichter eine Beeinträchtigung des Stellplatzbereiches seines Grundstückes verneint hat, und rügt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sein unter Beweis gestellter Vortrag, dort abgestellte Fahrzeuge würden Schäden durch Fichtenzapfenbefall und Harztropfen erleiden, erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden sei. Er ist der Ansicht, solche Auswirkungen der Fichten brauche er nicht zu dulden.
Der Kläger beantragt (Blatt 136, 255), unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück