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Flucht vor Polizeifahrzeug mit Fahrzeug ein Kraftfahrzeugrennen?

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AG Waldbröl, Az.: 40 Ds 536/18, Urteil vom 14.01.2019

Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen.

Er wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von 9 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

– §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 Nr. 2, 315d Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und Abs. 4, 52, 69a StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG –
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte befuhr am 23.08.2018 nachts gegen 03:35 Uhr mit einem PKW der Marke XXX, amtliches Kennzeichen XY (einem Kompakt-SUV) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand öffentliche Straßen in A.

Als das Fahrzeug des Angeklagten in A polizeilich kontrolliert werden sollte und er den Streifenwagen bemerkte, beschleunigte der Angeklagte seinen PKW auf eine Geschwindigkeit von ca. 125 bis 130 km/h. Trotz Anhaltezeichen der Polizei, die der Angeklagte wahrnahm, beschleunigte er den PKW weiter. Er gab laut Aussage seines Beifahrers, des Zeugen B1, „voll Stoff“. Obwohl der Beifahrer versuchte, den Angeklagten zu beruhigen, fuhr dieser immer schneller weiter (er erreichte eine Geschwindigkeit von ca. 150 bis 160 km/h), bis er nach ca. 3 km Fahrt auf der Landstraße von der Fahrbahn abkam, ins Schleudern kam und verunfallte, sodass das Fahrzeug auf die Seite kippte.

Die Untersuchung der dem Angeklagten am Tattag um 05:09 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille. Seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte erkennen können und müssen. Auch infolge seiner Fahruntüchtigkeit verursachte der Angeklagte den Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer nur durch glücklichen Zufall unverletzt blieb.

Hamburg, Germany – February 14, 2019: German Polizei Police car Mercedes-Benz in Hamburg.

Zum Führen des Fahrzeugs war der Angeklagte, wie ihm bekannt und bewusst war, mangels bestehender Fahrerlaubnis, die ihm im Mai 2018 entzogen worden war, nicht berechtigt.

Die Feststellung di[…]


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