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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reduzierung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit

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KG Berlin, Az.: 16 UF 77/16, Beschluss vom 03.02.2017

Auf die Beschwerde der Ehefrau wird das am 1. April 2016 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee (Familiengericht) hinsichtlich des Tenors zu 3. (nachehelicher Unterhalt) bei Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden teilweise abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung für einen Zeitraum von 24 Monaten einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt von 1.493 EUR zu zahlen.

Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung verbleibt es. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Ehefrau 64 % und der Ehemann 36 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.800 EUR. Davon entfallen 19.500 EUR auf die Scheidung (Beschwerde der Ehefrau). Von den 30.300 EUR (Wert für die Beschwerde gegen den Nacheheunterhalt) entfallen 13.524 EUR auf die Beschwerde des Ehemannes und 16.776 EUR auf die Beschwerde der Ehefrau.
Gründe
Die Beschwerde der Ehefrau hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt teilweise Erfolg, die des Ehemannes bleibt erfolglos.

Der Senat nimmt zur Begründung auf seinen Hinweis vom 13. Dezember 2016 Bezug. Der Hinweis lautet:

Das Familiengericht hat seine Zuständigkeit (internationale Zuständigkeit: Art 7 EG VO 2201/2003 v. 27.11.03 (Brüssel II a) iVm § 98 I 1 FamFG: örtliche Zuständigkeit § 122 Nr. 5 FamFG) zutreffend bejaht.

Das Deutsch-iranische Niederlassungsabkommen ist bei gemischt-nationalen Ehen (doppelte Staatsangehörigkeit eines Ehegatten, vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1005) nicht anwendbar.

Die Wahl deutschen Rechts ist in dem notariellen Ehevertrag vom … 2013 gemäß der EU VO 1259/2010 v. 20.12.10 (Rom III-VO, Art 5 I lit.1 c., 6 Abs. 1,7) wirksam erfolgt. Der Ehemann ist (auch) Deutscher. Das Verfahren ist nach dem 20.6.12 eingeleitet worden, vgl. Art 21, 18 ROM III. Nach deren Vorschriften richtet sich auch die Wirksamkeit einer vor dem 21.6.12 abgeschlossenen Rechtswahl (vgl. Palandt-Thorn, BGB, 75. Auflage, ROM III § 18, Anm. 1 mwN). Internationale Vereinbarungen haben im Konfliktfall Vorrang vor nationalem Recht.

Die Rechtswahl der Beteiligten betrifft auch die Scheidungsfolgen (Regelung auch des Versorgungsausgleichs und Nacheheunterhalts).

Die materielle Wirksamkeit der Wahlrechtsvereinbarung unterliegt dem gewählten Recht (Palandt, aaO, ROM III § 6 Anm.1). Dies gilt auch für die Frage eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes d[…]


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