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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 312/09, Urteil vom 27.01.2010

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.07.2009 – 4 Ca 1666 c/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist am …1955 geboren, verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er ist schwerbehindert. Seit dem 01.08.1971 steht er zur Beklagten, bzw. zu Rechtsvorgängerinnen der Beklagten oder Konzernschwestern in einem Arbeitsvertragsverhältnis. Er ist Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und erhielt zuletzt 4.968,15 EUR brutto monatlich.

Am 01.08.1971 begann er seine Ausbildung bei der K… W… mbH (K…).

Mit Arbeitsvertrag vom 13.10.1978 nahm der Kläger mit Wirkung ab 01.01.1979 seine Tätigkeit bei der K… S… und S… mbH (K…) auf. Zuvor traf er mit der K… am 13.10.1978 (Bl. 17 d. A.) folgende Vereinbarung:

㤠1

Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem o. a. Dienstverhältnis ruhen während der Beschäftigungszeit aufgrund des Anstellungsvertrages mit der K… S… und S… mbH (K…) vom 13.10.1978.

§ 2

Die K… verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis mit Herrn V… zu den bisherigen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen tariflichen und außertariflichen Änderungen fortzusetzen, wenn – aus welchen Gründen auch immer – der Geschäftsbetrieb der K… nicht fortgeführt wird.“

Mit Wirkung vom 01.06.1990 trat der Kläger erneut in die Dienste der K… ein. Er war dort bis zum 31.01.1991 mit Einsatzort in S… beschäftigt (Anlage K 5, Bl. 19 d. A.). Vom 01.02.1991 bis zum 31.12.2001 war der Kläger wiederum bei der K… beschäftigt. Hier war er erneut mit allen Arbeiten im Rahmen der Grundstücksveräußerung und der Bebauung tätig. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte aufgrund eines neuen mit der K… erfolgten Arbeitsvertrages.

Die W… B… und G… AG in M… übernahm die Geschäftsbereiche, in denen der Kläger für die K… gearbeitet hatte. Aus der W… B… und G… AG ging die E… V… B…GmbH hervor.[…]


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