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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsstaffelung – Ungleichbehandlung

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ArbG Gießen, Az.: 7 Ca 294/16, Urteil vom 08.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für Urlaub aus dem Jahr 2013 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für Urlaub aus dem Jahr 2014 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für Urlaub aus dem Jahr 2015 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für Urlaub aus dem Jahr 2016 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Tatbestand
Der am xx.xx.1959 geborene Kläger ist seit 1. Oktober 1991 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tage bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem Land Hessen, als Lehrer für Pflegeberufe in A beschäftigt. In § 2 des Vertrages ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt. Außerdem, so heißt es dort, finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf Bl. 58 f. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger war und ist Mitglied der Gewerkschaft Ver.di. Das Land Hessen ist zum 31. März 2004 aus der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ausgetreten. Es hat unter anderem das B zunächst in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und im Jahr 2005 privatisiert und per Gesetz auf die Beklagte übertragen.

Nach Artikel III § 1 des Tarifvertrages zu § 71 BAT (Besitzstandswahrung) vom 23. Februar 1961 waren für die Dauer des Erholungsurlaubes die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften maßgebend. Entsprechend wurde auf das Arbeitsverhältnis bezüglich des Erholungsurlaubs des Klägers die Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Land Hessen abgewendet. Diese hatte in der Fassung vom 12. Dezember 2006 in § 5 Abs. 1 die konkrete Urlaubsdauer in Staffeln nach Lebensjahren wie folgt bestimmt:

bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage
über 30 – 40 Jahre 29 Arbeitstage
über 40 – 50 Jahre 30 Arbeitstage
über 50 Jahre 33 Arbeitstage
[…]


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