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Rechtsanwälte Kotz GbR

Froschquaken in Nachbars Gartenteich und Unterlassungsansprüche

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BGH
Az.: V ZR 82/91
Urteil vom 20.11.1992
Vorinstanz: OLG München – Az.: 17 U 2577/90

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau, die ihn zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur alleinigen Prozeßführung ermächtigt hat, Miteigentümer des Grundstücks G. Str. in I.. Eigentümerin des Nachbargrundstücks ist die Beklagte. Beide Grundstücke grenzen etwa 70 m von der Straße entfernt an einen Bach.
Im Sommer 1986 ließ die Beklagte auf ihrem Grundstück mit behördlicher Genehmigung einen Teich mit einer Fläche von ca. 144 qm anlegen. Die Entfernung von der Teichmitte bis zum Schlafzimmer im Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 35 m.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sofort nach dem Auffüllen des Teiches dort Frösche ausgesetzt, durch deren sehr lautes und unangenehmes Quaken er und seine Ehefrau mehrere Monate im Jahr vor allem in der Nachtruhe erheblich gestört würden. Er hat beantragt, die Beklagte zur Trockenlegung des Teiches und zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den er dadurch erleide, daß er und seine Ehefrau ein Appartement in der Stadt I. beziehen müßten. Hilfsweise hat er die Entfernung der männlichen Frösche aus dem Teich und weiter hilfsweise die Durchführung geeigneter Maßnahmen verlangt, um Beeinträchtigungen durch Froschquaken zu beseitigen.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß von dem Teich auf ihrem Grundstück Geräuschimmissionen durch Froschquaken auf das Grundstück des Klägers einwirken. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers, mit der er über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus Zahlung von 17.777 DM nebst Zinsen sowie den Ersatz künftigen Schadens (bis zur Vornahme lärmverhindernder Maßnahmen) verlangte, hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung von jährlich 3.000 DM, beginnend mit dem Jahre 1987, an den Kläger verurteilt (OLG München, MDR 1991, 971).
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur[…]


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