Verwaltungsgericht des Saarlandes – Az.: 6 L 452/20 – Beschluss vom 30.04.2020
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 Euro.
Gründe
1. Das Gericht versteht den Antrag „auf einstweilige Anordnung gegen die Einführung einer Maskenpflicht im Saarland“ dahingehend (§§ 122, 88 VwGO), dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Feststellung begehrt, dass er entgegen § 1a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020 (Amtsbl. I S. 196B, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.4.2020, Amtsbl. I S. 274B – im Folgenden: „CPV“ –) nicht der Verpflichtung unterliegt, im öffentlichen Personennahverkehr als Fahrgast sowie an Bahnhöfen, Bushaltestellen und in Kundenzentren der Verkehrsunternehmen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 CPV) wie auch – als Kunde oder Besucher – während des Aufenthaltes in Betrieben, Ladenlokalen, auf Wochenmärkten, in Einrichtungen oder Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 bis 9 CPV nicht untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Das Gericht versteht das Begehren nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers hingegen nicht als einen Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO, § 18 AGVwGO, nachdem er auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts sich zu einer Verweisung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nicht geäußert und stattdessen an das Verwaltungsgericht adressierte Ausführungen in der Sache gemacht hat.
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs. 1 VwGO. Das vorläufige Feststellungsbegehren stellt insbesondere keine Umgehung des grundsätzlich in § 47 VwGO geregelten Normenkontrollverfahrens dar. Der Antragsteller begehrt nicht etwa abstrakt die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts. Vielmehr hat er ein konkretes Rechtsverhältnis zur Entscheidung gestellt, indem er festgestellt sehen will, dass er der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 1a CPV nicht unterfällt, da er nach Art. 2 Abs. 1 GG selbst entscheiden dürfe, ob er eine Maske tragen möchte. Mithin werden mit dem Fe[…]