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Unfallversicherung – Streit um Versicherungsleistung nach Tod des Versicherungsnehmers

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LG Itzehoe, Az.: 6 O 39/10, Urteil vom 18.11.2011

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Elmshorn zum Aktenzeichen 1 HL 64/08 hinterlegten Betrages von 41.000,00 € nebst 1/ooo Zinsen seit dem 1. April 2009 an die Klägerin zu bewilligen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Verzugsschaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Differenz zwischen der Verzinsung des beim Amtsgericht Elmshorn zum Aktenzeichen 1 HL 64/08 hinterlegten Betrages gemäß § 8 Hinterlegungsordnung und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2009 bis zur Freigabe entstanden ist.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Einwilligung zur Freigabe des von der G. Allgemeine Versicherungs AG beim Amtsgericht Elmshorn zugunsten der Parteien hinterlegten Betrages in Höhe von 41.000,00 € nebst Zinsen.

Am 28. Mai 2008 verstarb der bei der G. Allgemeine Versicherungs AG unfallversicherte S. in H. an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Der am 4. Dezember 1964 geborene Versicherte war mit der Klägerin verlobt. Sie bewohnten im Mai 2008 in P. ein gemeinsames Haus, das ihnen je zur ideellen Hälfte zu Eigentum gehörte. Sowohl die Klägerin als auch ihr Verlobter S. ( im folgenden: Erblasser) waren bei der Firma T. GmbH in E. beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für die Klägerin und den Erblasser mit der G. Allgemeine Versicherungs AG eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmerin der G. Versicherungs AG zur Versicherungsnummer … war die T. GmbH, die versicherte Person dieses Vertrages war der Erblasser.

Kurz vor seinem Tod – am 10. April 2008 – hatte der Erblasser auf einem von seiner Arbeitgeberin vorbereiteten Formular die Klägerin als Bezugsberechtigte aus dem von seiner Arbeitgeberin mit der G. Allgemeinen Versicherungs AG abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag benannt. Das von de[…]


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