OLG Naumburg, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 1 U 113/13
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich:
Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in eine Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden am Verkehrsunfall. Es kommt aber eine Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Unfallgegners in Betracht, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet. Beträgt diese Geschwindigkeitsüberschreitung ca. 50 % und hatten beide Fahrer auch jeweils eingeschränkte Sicht, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von je 50 % ().
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 153/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger insgesamt 13.122,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2011 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ½ der künftig aus dem Unfallgeschehen vom 21.7.2010 gegen 16.00 Uhr in J. OT S. in Fahrtrichtung D. entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagten zu 1) und zu 2), diese als Gesamtschuldner, zu 34 %.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) für die erste Instanz und für die Berufungsinstanz. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz der Beklagten zu 1) und zu 2) zu 50 %; die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz des Klägers zu 50 %.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 66 % und die Beklagten zu 1) und zu 2), diese als Gesamtschuldner, zu 34 %.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten zu 1) und zu 2) zu 50 %; die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen als Gesamtschuldner die die […]