Lehrjahre sind keine Herrenjahre – Doch wie sieht es mit den Rechten für Azubis aus?
Viele erwachsene Menschen sind seinerzeit unter dem Motto ins Berufsleben gestartet und haben mitunter Tätigkeiten durchführen müssen, die lediglich am Rande der Ausbildung zu finden waren. Der Spruch „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“ ist dabei gar nicht so falsch, da Auszubildende ja noch nicht den Status eines gewöhnlichen Arbeitnehmers haben. Auszubildende arbeiten zwar schon in ihrem Ausbildungsbetrieb, jedoch beruht diese Arbeit nicht auf einem normalen Arbeitsverhältnis. Was viele Auszubildende nicht wissen ist, dass sie einen besonderen Schutz des Gesetzgebers genießen.
Das Ziel einer Ausbildung ist, dass der Auszubildende die Befähigung zur Berufsausübung des jeweiligen Lehrberufes erlangen soll. Aus diesem Grund hat der Ausbildungseffekt auch einen höheren Stellenwert als das faktische Arbeitsergebnis, welches der Auszubildende in dem Betrieb abliefert. Ein Arbeitgeber kann nicht die gleichen Maßstäbe für einen Auszubildenden ansetzen, wie es bei einem ausgelernten Arbeitnehmer der Fall wäre.
Das Ausbildungsverhältnis hat seine rechtliche Grundlage in dem BBiG (Berufsausbildungsgesetz). Das gängigste Ausbildungsmodell ist das sogenannte duale System, bei welchem sowohl die praktische Berufsausbildung in einem Betrieb als auch die theoretische Berufsausbildung in einer Berufsschule praktiziert wird.
Die Arbeitszeiten sowie die Überstunden
Obgleich das BBiG in Deutschland keinerlei exakt verbindliche Regelungen im Hinblick auf die Arbeitszeit der sogenannten Azubis kennt, so gibt es dennoch Richtlinien. Diese richten sich auch nach dem Lebensalter des Auszubildenden. Bei Auszubildenden, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das JArbSchG regelt dann auch die Arbeitszeit des Auszubildenden. Grundsätzlich gilt dabei, dass minderjährige Auszubildende täglich maximal einen acht Stunden Arbeitstag haben dürfen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht ü[…]