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Fluggastrechte – Flugannullierung durch „wilden Streik“ mit massenhafte Krankmeldungen

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AG Hannover, Az.: 538 C 11921/16, Urteil vom 15.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 50 % und die Kläger zu 50 % gesamtschuldnerisch.

4. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: stock_king/Bigstock

Die Kläger verlangen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) aus eigenem und abgetretenem Recht.

Die Kläger verfügten über bestätigte Flugtickets der Beklagten für den 05.10.2016 für den Flug mit der Flugnummer X3 4573 für die Strecke Düsseldorf – Kos/Griechenland und für den 14.10.2016 für den Flug mit der Flugnummer X3 4573 für die Strecke Kos/Griechenland – Düsseldorf. Als die Kläger den Flughafen Düsseldorf planmäßig erreichten erfuhren Sie, dass der Hinflug durch die Beklagte annulliert worden war. Zudem erfuhren die Kläger, dass der Reiseveranstalter, die T. Deutschland GmbH, die Reise insgesamt storniert hatte. Die Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen beträgt 2.227 km. Die Kläger machen daher einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 400 € pro Person sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug geltend.

Die Kläger meinen, die Beklagte hafte auch auf Entschädigung […]


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