ArbG Duisburg – Az.: 2 Ca 1293/18 – Urteil vom 19.03.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Streitwert: 6.678,65 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis.
Die Klägerin ist seit dem 1.9.2017 bei der Beklagten als Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten beschäftigt. Sie führt ihre Ausbildung in Teilzeit durch.
Die Parteien haben in dem zwischen Ihnen abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 17.5.2017 folgendes geregelt:
“ § 5 Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit: Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt während der Ausbildung (…) einschließlich des Berufsschulunterrichts 30 Stunden wöchentlich.
§ 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
(..) G. erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach Maßgabe des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungstarifvertrages. Die Ausbildungsvergütung beträgt zurzeit: 706,35 Euro im ersten Ausbildungsjahr (…).“
Die Ausbildungsdauer verlängert sich durch die Teilzeittätigkeit der Klägerin nicht; diese beträgt wie bei Vollzeitauszubildenden drei Jahre.
Die Ausbildung findet im Blockmodell statt. Die Berufsschulphase im Blockmodell erstreckt sich dabei auf c. a. 3 Monate im Ausbildungsjahr. Während der Schulzeit beträgt die Unterrichtszeit 28 Wochenstunden für alle Auszubildenden, sei es in Teilzeit oder in Vollzeit.
Auszubildende, die ihre Ausbildung in Vollzeit bei 39 Wochenstunden durchführen, erhalten im ersten Lehrjahr eine monatliche Vergütung in Höhe von 918,26 Euro brutto.
Für das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Dort findet sich bezüglich des Entgelts die folgende Regelung:
“ § 8 I: Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt: (…)“.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, für die Monate November 2017 bis einschließlich Februar 2019 jeweils noch die Differenz zu dem Vollzeitausbildungsgehalt zu erhalten.
Die Klägerin machte die eingeklagte Zahlungsforderung mit Schreiben vom 24.4.2018 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 29.5.2018 zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung, die einzelvertragliche Vereinbarung sei mit Blick auf § 25 BBiG nichtig.
Die zeitratierliche Kürzung entsprechend dem Maß der Teilzeitausbildung stelle keine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 BBiG dar.
Dies gelte, da die Ve[…]