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Duschen im Stehen in der Badewanne vertragswidrig?

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LG Köln, Az.: 1 S 32/15, Urteil vom 24.02.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln – 211 C 315/14 – vom 20.01.2015 (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Köln – 211 C 315/14 – vom 20.02.2015) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313 a I 1, 542 I, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Mit dem oben genannten Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte – entsprechend den von den Klägern erstinstanzlich gestellten Sachanträgen – verurteilt, den im Badezimmer der von den Klägern angemieteten – näher bezeichneten – Wohnung vorhandenen Schwarzschimmel im Wandbereich durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen und außerdem festgestellt, dass die Kläger ab Dezember 2013 zur Minderung der Miete wegen des vorbezeichneten Schimmels in Höhe von 10 %, ausgehend von der Bruttomiete, berechtigt seien. Die gegen dieses Urteils gerichtete zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Symbolfoto: Maridav/Bigstock

Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass seit Frühjahr 2013 bis heute im Badezimmer der von den Klägern angemieteten Wohnung an zwei Wänden über der Badewanne ein kräftiger Schimmelbefall vorliegt, und zwar im Spritzwasserbereich der Duschbrause oberhalb des verfliesten Anteils der Wände. Dieser Schimmelbefall ist rechtlich als Mangel der Mietwohnung zu qualifizieren, woraus sich grundsätzlich ergibt, dass die Beklagte als Vermieterin zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet ist (§ 535 I 2 BGB) und dass der von den Klägern als Mietern geschuldete Mietzins der Höhe nach seit Eintritt und Anzeige des Mangels gemindert ist (§ 536 I 2 BGB). Vorliegend sind indes der Mangelbeseitigungsanspruch und die Mietminderung deshalb ausgeschlossen, weil feststeht, dass für den Schimmelbefall bauseitige Ursachen ausscheiden und weil weiter feststeht, dass der Schimmelbefall all[…]


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