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Bei Mängel am Gemeinschaftseigentum hat Einzelerwerber ein Zurückbehaltungsrecht

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Käufer können bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum Rechnungen zurückhalten
Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum besteht für den Einzelerwerber ein Zurückbehaltungsrecht, was das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil bestätigte, indem es die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zurückwies. Im Kern ging es um die nicht vertragsgemäße Errichtung einer Zugangsrampe und eines Trafohäuschens, was zu einem Rechtsstreit zwischen dem Käufer einer Gewerbeeinheit und dem Bauträger führte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 114/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Fall betrifft den Streit über Mängel am Gemeinschaftseigentum zwischen einem Käufer und einem Bauträger.
Kernpunkt ist die nicht vertragsgemäße Errichtung einer Zugangsrampe und eines Trafohäuschens.
Der Käufer hat aufgrund der Mängel ein Zurückbehaltungsrecht.
Der Bauträger muss die Rampe vertragsgemäß umsetzen und das Trafohäuschen versetzen.
Die Berufung des Bauträgers gegen das Urteil des Landgerichts wurde abgewiesen.
Das OLG Oldenburg bestätigt die Rechte des Einzelerwerbers bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen und die Rechte von Käufern bei Mängeln.


Anspruch auf mangelfreie Gemeinschaft
Die Errichtung von Gebäuden mit zugehörigem Gemeinschaftseigentum wie Gängen, Zugangswegen oder Nebengebäuden folgt strengen rechtlichen Vorgaben. Bauträger müssen die vertraglichen Vereinbarungen mit Erwerbern zwingend einhalten. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum stehen Käufern gesetzliche Rechte wie ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Bei der Übertragung des Sondereigentums an Wohnungen oder Gewerbeeinheiten muss der Gemeinschaftsbesitz mängelfrei und vertragsgemäß sein. Andernfalls können Erwerber Ansprüche auf Nachbesserung, Schadensersatz oder Rücktritt geltend machen. Ein zentrales Rechtsinstrument ist das Zurückbehaltungsrecht der Restzahlung bis zur Mängelbeseitigung.

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