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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pauschale Werbungskosten für Heimcomputer abzugsfähig

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 5 K 1249/00
Urteil vom 09.10.2001

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Der Anteil der beruflichen Computer-Nutzung wird künftig durch das Finanzamt automatisch auf 35 Prozent geschätzt, wenn feststeht, dass das Gerät auch für diese Zwecke benutzt wird. Der Eigentümer des Computers kann bei der Einkommensteuererklärung auch 35 Prozent des Gerätepreises als Werbungskosten geltend machen.

Sachverhalt:
Mit dem Urteil gab das Gericht einem technischen Angestellten aus dem Raum Koblenz Recht, der gegen sein Finanzamt geklagt hatte. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten Aufwendungen für einen Heimcomputer nur berücksichtigt werden, wenn der Anteil der privaten Nutzung unter zehn Prozent lag. Grund war das im Einkommensteuergesetz angeführte Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Entscheidungsgründe:
Aus Gründen der „steuerlichen Gerechtigkeit“ muss – neben Auto und Telefon – auch der Computer vom Aufteilungs- und Abzugsverbot ausgenommen werden. Dies gilt auch schon deshalb, weil einige Länderfinanzverwaltungen eine entsprechende Aufteilung bereits zugelassen haben, ohne dass bislang ein bundeseinheitlicher Erlass durch das Bundesfinanzministerium ergangen ist.

Dies gilt auch für Computerzubehör wie Scanner, Drucker und Monitor. Das Gericht teilt nicht die Ansicht, dass solche Geräte nicht selbstständig genutzt werden könnten. Grund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach Computerprogramme selbstständige Wirtschaftsgüter sind.

Bei dem Ansatz von 35 % handelt es sich um eine Schätzung. Es kann angenommen werden, dass die private Nutzung eines Heimcomputers überwiegt, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nur zur Ergänzung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber keinen konkreten Einzelnachweis bringen können, es ist daher bei einem geschätzten beruflichen Nutzungsanteil von 35 % geblieben. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.[…]


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