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Rechtsanwälte Kotz GbR

Täteridentifikation nach fehlerhafter Wahllichtbildvorlage

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AG Rheinbach, Az.: 15 Ds – 663 Js 311/16 – 6/17, Beschluss vom 13.03.2017

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 06.04.2016 in strafbewehrter Weise mit einem VW-Transporter mit der Aufschrift „Minimax“ und dem amtlichen Kennzeichen … dem Zeugen U an der Anschlussstelle der BAB 61 zur L 182 in Swisttal rücksichtslos die Vorfahrt genommen und diesen im Anschluss noch durch nahes Auffahren bedrängt zu haben.

Der Angeschuldigte, der Halter des genannten Fahrzeugs ist, hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Weitere konkrete Ermittlungsergebnisse zu der Fahrereigenschaft liegen nicht vor. Der Tatnachweis ist daher allein über ein Wiedererkennen in der Hauptverhandlung durch die Geschädigten und Zeugen U und Petra U zu führen.

Jedoch wäre ein solches Wiedererkennen in der Hauptverhandlung im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen von einem nur noch sehr eingeschränkten Beweiswert:

Mit den Zeugen wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen am 18.11.2016 jeweils Wahllichtbildvorlagen durchgeführt. Diese erfolgten jedoch nicht nach den in Nr. 18 RiStBV niedergelegten Grundsätzen. Danach ist bei einer Wahllichtbildvorlage neben dem Beschuldigten auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung vorzulegen.

Diesen Anforderungen genügen beide Wahllichtbildvorlagen hier nicht. In der Vorlagemappe Bl. 75-82 d.A. findet sich das Lichtbild des Angeschuldigten auf Bild 2 (Bl. 76 d.A.). Hierauf ist ein Mann mittleren Alters mit kurzen graublonden Haaren und einem Vollbart, ohne Brille und Schmuck (Ringe, Tätowierungen, Piercings o.ä.) zu sehen. Keines der übrigen Bilder zeigt eine Person ähnlichen Aussehens: Auf Bild 1 findet sich ein Mann mit dunkelbraunen Haar und markanter Brille, der einen Bart um den Mund trägt. Bild 3 zeigt eine deutlich jüngere dunkelhaarige Person mit Brille, Ohrenpiercing und Oberlippenbart. Gleiches gilt im Wesentlichen für Bild 4. Bild 5 wiederu[…]


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