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Grundbuchverfahren – Umfang einer postmortalen Auflassungsvollmacht

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OLG München – Az.: 34 Wx 1/11 – Beschluss vom 21.04.2011

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 13. Dezember 2010 aufgehoben.
Gründe
I.

Mit notariellem Vertrag vom 21.1.1992 überließ die Mutter des Beteiligten diesem zwei noch zu vermessende Teilflächen von ca. 1900 und 500 qm aus verschiedenen Grundstücken, wobei die Vertragsfläche in beigefügten Lageplänen bezeichnet war. Die Vermessung der Vertragsfläche sollte erst nach dem Ableben der Veräußerin veranlasst werden. Die Vertragsteile verpflichteten sich gegenseitig, bei der Vermessung zusammenzuwirken, unverzüglich nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses dieses anzuerkennen sowie die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen.

Dazu bevollmächtigte die Veräußerin den Beteiligten, unter Befreiung von § 181 BGB, hierzu eine entsprechende Nachtragsurkunde nach ihrem Ableben zu errichten und die Auflassung sowie alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Vollzug im Grundbuch erforderlich oder zweckdienlich sind. Die Vollmacht sollte durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen und auch für Abweichungen gegenüber der vereinbarten Vertragsfläche gelten. Für den Beteiligten wurde eine Eigentumsvormerkung eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 10.11.2004 verkaufte der Beteiligte den Grundbesitz.

Zu notarieller Urkunde vom 29.9.2010 wurde das Ergebnis der Vermessung anerkannt, hinsichtlich beider Verträge die Auflassung erklärt und die Eigentumsumschreibung – möglichst unmittelbar auf die Käuferin – beantragt. Die Vertragsgrundstücke weisen Flächen von 1.832 qm bzw. 348 qm auf. Bei der Erstellung dieser Urkunde waren sämtliche Beteiligten vertreten durch den Geschäftsführer der C & P GmbH. Diese war ausgewiesen durch eine im Original vorgelegte Vollmacht des Beteiligten und der Käuferin vom 30.8.2010. Hiernach ist der Bevollmächtigte unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt, den Vollmachtgeber bei dem Vollzug der Urkunde vom 21.1.1992 und der Urkunde vom 10.11.2004 umfassend zu vertreten, insbesondere alle Erklärungen im weitesten Sinne abzugeben und entgegenzunehmen, „sowie zur Durchführung der oben genannten Verträge und zum Vollzug im Grundbuch notwendig oder zweckdienlich sind“.

Unter dem 23.11.2010 hat der Notar Grundbuchvollzug beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 13.12.2010 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten – soweit hier noch erheblich – Frist zur Vorlage der Zustimmung der Erben der Mutt[…]


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