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Betreuungsgebühr bei Annahme Angebot auf Abschluss eines Sicherungsvertrags

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OLG Bamberg – Az.: 4 W 1/19 – Beschluss vom 30.01.2019

1. Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 14.11.2018, Az. 13 T 1/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kostenschuldner erwarben mit notariellem Kaufvertrag des Beteiligten zu 1) vom 06.03.2017, URNr. …/2017, ein Grundstück. Die Verkäufer ermächtigten die Kostenschuldner im Kaufvertrag, das Grundstück noch vor Eigentumsübergang mit Grundpfandrechten zugunsten der finanzierenden Bank zu belasten.

Mit Urkunde des Beteiligten zu 1) vom selben Tag, URNr. …/2017, wurde die Bestellung einer Buchgrundschuld zugunsten der X-Bank (künftig: Bank) beurkundet. Entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag wurde die Sicherungsabrede dahingehend beschränkt, dass sie vor der vollständigen Kaufpreiszahlung gegen die Verkäufer nur in Höhe der jeweiligen vom Kreditgeber herbeigeführten Kaufpreistilgung wirkt und sich Rückgewährrechte so lange auf einen Löschungsanspruch beschränken.

Mit Schreiben vom 13.03.2017 übersandte der Beteiligte zu 1) der Bank eine Ausfertigung der Urkunde vom 06.03.2017, URNr. …/2017. Er wies in einem Begleitschreiben ausdrücklich auf die vorgesehene Einschränkung des Sicherungszwecks und die beigefügte Abschrift des notariellen Kaufvertrags hin.

Der Beteiligte zu 1) stellte für seine Tätigkeit aus einem Geschäftswert von 300.000,00 € zunächst eine Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG nebst Dokumentenpauschale und Post- und Telekommunikationsentgelt in Rechnung. Nach Beanstandung durch die Beteiligte zu 2) brachte er mit Rechnung vom 05.06.2018 zusätzlich eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG in Ansatz, die sich auf 317,50 € netto belief.

Mit Antrag vom 18.06.2018 haben die Kostenschuldner die gerichtliche Abänderung der Rechnung beantragt, soweit eine Betreuungsgebühr enthalten ist. Sie haben die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Abs. 2 Nr. 5 KV GNotKG lägen nicht vor. Es fehle an der Anzeige oder Mitteilung einer Tatsache „zur Erzielung einer Rechtsfolge“. Die Einschränkung des Sicherungszwecks sei in die Grundschuldurkunde aufgenommen worden. Mit Übersendung der Urkunde biete der Eigentümer der Bank den Abschluss des darin enthaltenen Rechtsgeschäfts an. Dieses Angebot könne die Bank ohne ausdrückliche Annah[…]


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