VG Oldenburg Urteil: Impfschutz und rechtliche Implikationen
In jüngster Zeit hat das VG Oldenburg ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Landschaft in Bezug auf Impfungen haben könnte. Dieser Artikel wird einen detaillierten Blick auf den Fall werfen und seine Bedeutung für die breite Öffentlichkeit erläutern.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 B 2413/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Antragsteller streiten gegen eine Aufforderung des Antragsgegners, den Impfschutz ihres minderjährigen schulpflichtigen Kindes gegen Masern zu vervollständigen. Das Gericht stellt fest, dass die Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes keine Regelungswirkung hat und daher nicht als Verwaltungsakt gilt.
Die Antragsteller suchen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Aufforderung des Antragsgegners, den Impfschutz ihres Kindes gegen Masern zu vervollständigen.
Die Aufforderung des Antragsgegners vom 24. Juli 2023 beinhaltet eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Antragsgegner stützt die Aufforderung auf § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Die Antragsteller haben trotz mehrfacher Aufforderung keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt.
Das Gericht stellt fest, dass die Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes nicht die Merkmale eines Verwaltungsaktes gemäß § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt.
Die Aufforderung hat keine Regelungswirkung und ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Die Vorschriften des IfSG ordnen keine Impfpflicht an, sondern lassen den Eltern einen relevanten Freiheitsraum.
Die Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes geht über einen bloßen Appell nicht hinaus.
Die Regelungssystematik des § 20 Abs. 12 IfSG gibt zu verstehen, dass es sich bei bestimmten Maßnahmen um Verwaltungsakte handeln soll.
Die Informationen auf der Webseite dienen lediglich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.
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Hintergrund: Die Aufforderung und der fehlende Impfnachweis
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