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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwohnung – Anbohren der Fenster – Schadensersatz

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AG Witten, Az.: 2 C 684/17, Urteil vom 12.04.2018

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Sparkasse X, S-straße …, X, die Freigabe des Sparguthabens des Sparkontos mit der Nummer … in Höhe von 418,88 EUR zu Gunsten des Klägers zu 2) zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin zu 1) 50 %, der Kläger zu 2) 32 % und der Beklagte 18 % zu zahlen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat der Beklagte 36 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger zu 2) und der Beklagte waren durch einen Mietvertrag vom 21.08.2009 miteinander verbunden.

Der Kläger zu 2) verpfändete bei der Sparkasse X am 30.11.2009 ein Sparguthaben in Höhe von 1.000,00 EUR als Mietsicherheit zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Ansprüche des Beklagten.

Nach dem Beginn des Mietverhältnisses am 01.12.2009 beauftragte der Kläger zu 2) die Firma Raumausstattung L mit der Montage von Plissees an vier Fenstern der gemieteten Wohnung, wobei an jedem Fenster vier Löcher (3-4 mm) in die Glasleisten der Fenster gebohrt wurden.

Mit Schreiben des Mieterbundes E e.V. vom 24.05.2016 erklärte der Kläger zu 2) gegenüber dem Beklagten die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2016. Er teilte dem Beklagten den Zeitraum des Umzuges (22.08.2016 bis 24.08.2016) und die Erforderlichkeit der Öffnung der Wohnungseingangstür der Wohnung des Beklagten zum Abtransport der Möbel des Klägers zu 2) mit.

Zum Zeitpunkt des Umzuges verweigerte der Beklagte die Öffnung seiner Wohnungseingangstür. Der Kläger zu 2) beauftragte die L1 GmbH mit dem Transport seiner Möbel. Wegen der ungeöffneten Wohnungseingangstür des Beklagten setzte die L1 GmbH einen Steckaufzug ein. Es entstanden Mehrkosten in Höhe von 200,00 EUR.

Mit dem Ende des Mietverhältnisses gab der Kläger zu 2) die Wohnung an den Beklagten heraus. Zur Demontage der Plissees an den Fenstern beauftragte der Kläger zu 2) erneut die Firma Raumausstattung L. Es verblieben die zur Montage erforderlichen Löcher in den Glasleisten der[…]


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